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LPO II

§ 11 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/11#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, werden zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen. Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Erstablegung wiederholt werden. § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/11#abs-2 (2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. Die Noten der Gutachten gemäß §§ 22, 22a und 22b aus der ersten Prüfung werden unverändert übernommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/11#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen können jederzeit gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung verzichten. Die Wiederholungsprüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/11#abs-4 (4) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Sie erhalten an Stelle eines Zeugnisses zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden wollen. Geben sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Entscheiden sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so haben sie zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; sie erhalten dann ein Zeugnis mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/11#abs-5 (5) Die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.

§ 10 § 12